Der Paragraph 5 des Telemediengesetzes regelt die Anbieterkennzeichnung („Impressumspflicht“).
Eine recht aufschlussreiche Hilfe findet man hier: JustLaw – Rechtsanwälte
So stellt sich mir natürlich die Frage, muss ich ein Impressum angeben oder nicht?
Darüber Aufschluss gibt (besser gesagt sollte geben) der Paragraph 5 Absatz 1 des Telemediengesetzes:
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Stellen sich 2 Fragen:
- Was beinhaltet der Begriff Diensteanbieter?
- Was fällt unter geschäftsmäßig?
Frage 1 wird im Paragraph 2 beantwortet:
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
…
In diesem Fall ist wohl jeder ein Dienstanbieter, der eine Webseite betreibt egal welcher Art.
Frage 2 hingegen fällt schon wesentlich schwieriger aus:
Der Begriff „geschäftsmäßig“ scheint ein recht schwammiger Begriff zu sein, ich würde meine Tätigkeit hier nicht als geschäftsmäßig auffassen, da ich nur als Hobby hier meine lustigen Funde im Internet Preisgebe, zudem die Durchsuchung meiner Webseite von Suchmaschinen verhindert habe. Dennoch scheint es wohl ratsam zu sein ein Impressum zu führen. Ein anderer Paragraph (Rundfunkstaatsvertrag in § 55 Abs.1) schreibt nämlich lapidar:
§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Allerdings sollte dies nur für Rundfunk gelten, welcher im Sinne des Rundfunkstaatsvertrag als folgendes definiert ist (Paragraph 2):
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.Telemedien sind auch Fernseh- und Radiotext sowie Teleshoppingkanäle.
Damit sollte das nicht mehr auf Webseiten zutreffen, da diese ja schließlich über eine Verbindungsleitung übertragen werden, in Zeiten von Wireless-Hotspots und Wimax vor der Tür auch ein vager Begriff in meinen Augen.
Also geschäftsmäßig oder nich?
Für mich weiterhin unklar, da ich aber hier nicht rein private Inhalte veröffentliche sondern auch mehr oder weniger Werbung für Anbieter und Produkte mache werde ich mich wohl auf die sichere Seite retten und ebenfalls ein Impressum einführen (der Link ist ja schon da…)
Links zum Thema:
Bundesministerium der Justiz – Telemediengesetz
Landesanstalt für Kommunikation – Baden-Württemberg – Rundfunkstaatsvertrag
JustLaw – Rechtsanwälte – Impressum: Anbieterkennzeichnungspflicht
Kanzlei Dr. Bahr – 13 Fragen zum Telemediengesetz